Satzung

Satzung

Des Boxclub-Bayreuth e.V., Bayreuth

 
§ 1. Boxclub Bayreuth e.V. ,St. Georgen 15, 95448 Bayreuth

1. Der Verein trägt den Namen: Boxclub-Bayreuth e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nr. 41570 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2. Vereinszweck

1. Der Vereinszweck dient der Allgemeinheit mit den Möglichkeiten, Sport zum Ausgleich oder zum Vorbeugen von Mängeln und Schäden zu betreiben, so- wie zur Erholung und Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens durch sportliche Betätigung und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen des Vereins.

Weiterhin bietet der Verein dem Einzelnen die Möglichkeit, an seine eigene Leistungsgrenze zu gehen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV e.V. den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 
§ 3. Vereinstätigkeit

1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht den Verein insbesondere im Training von Kampfsportarten, insbesondere Boxen.

2. Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landessportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV e.V. vermittelt.

 
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch denn Vorstand ist unanfechtbar.

 
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand Mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Eine Streichung kann durch denn Vorstand erst beschlossen werden, wenn die Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 
§ 6. Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7. Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 8. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorständen, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 
§. 9. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand min. acht Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Menge von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinmitglieder.

5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 
§ 10. Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und min. zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sport-Verband e. V. oder, für den Fall dessen Ablehnung, an die Stadt Bayreuth, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Bayreuth, den 29.09 2012

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